Unterlagen für ausländische Arbeitnehmer auf Baustellen in Deutschland
Qualifizierte Fachkräfte für ein Bauprojekt zu finden, reicht allein nicht aus. Vor Projektbeginn muss sich der deutsche Auftraggeber vergewissern, dass jede eingesetzte Person über eine rechtmäßige Grundlage für den Aufenthalt und die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit in Deutschland verfügt. Gleichzeitig muss das entsendende Unternehmen die erforderlichen arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und melderechtlichen Pflichten erfüllen.
Es gibt kein einzelnes Dokument, das einen Arbeitseinsatz automatisch legal macht. Vor dem Einsatz auf der Baustelle muss daher ein vollständiges Paket von Voraussetzungen und Nachweisen geprüft werden.
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt unter anderem von der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer, dem Staat ihrer Beschäftigung, der ausgeübten Tätigkeit, der Projektdauer und dem tatsächlichen Vertragsmodell ab.
In diesem Artikel erklären wir, welche Dokumente ein deutscher Auftraggeber, Generalunternehmer oder Auftragnehmer vor dem Einsatz ausländischer Arbeitnehmer auf einer Baustelle prüfen sollte.
Was bedeutet ein rechtmäßiger Einsatz auf einer Baustelle in Deutschland?
Ein rechtmäßiger Arbeitseinsatz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer:
• ein gültiges Identitätsdokument besitzt • sich rechtmäßig in Deutschland aufhält • die vorgesehene Tätigkeit in Deutschland ausüben darf • ordnungsgemäß beim entsendenden Unternehmen beschäftigt ist • auf Grundlage eines wirksamen Dienstleistungs- oder Werkvertrags eingesetzt wird • dem zuständigen Sozialversicherungssystem zugeordnet ist • in den erforderlichen Entsendemeldungen angegeben wurde • mindestens die in Deutschland anwendbare Vergütung erhält • im Rahmen eines tatsächlich zulässigen Vertragsmodells tätig wird
Eine A1-Bescheinigung, ein Aufenthaltstitel oder ein Arbeitsvertrag bestätigt jeweils nur einen Teil dieser Voraussetzungen. Keines dieser Dokumente ersetzt die übrigen Nachweise.
Die A1-Bescheinigung bestätigt beispielsweise, welches nationale Sozialversicherungsrecht während der Entsendung gilt. Sie ist jedoch weder ein Visum noch eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis.
Auch eine polnische Aufenthaltskarte bestätigt zunächst nur den Aufenthaltsstatus in Polen. Sie berechtigt einen Drittstaatsangehörigen nicht automatisch zur Ausübung einer Beschäftigung oder Dienstleistung in Deutschland.
Wovon hängt der Umfang der benötigten Unterlagen ab?
Vor der Zusammenstellung des Dokumentenpakets müssen mehrere grundlegende Fragen geklärt werden.
Welche Staatsangehörigkeit hat der Arbeitnehmer?
Für Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die Vorschriften über die Freizügigkeit. EU-Bürger benötigen grundsätzlich weder ein Visum noch eine gesonderte Arbeitserlaubnis, um in Deutschland beschäftigt zu werden.
Bei Staatsangehörigen der Ukraine, Moldaus, Georgiens, Usbekistans, Tadschikistans und anderer Drittstaaten muss dagegen gesondert geprüft werden, auf welcher Grundlage die Einreise, der Aufenthalt und die Tätigkeit in Deutschland zulässig sind.
Bei Drittstaatsangehörigen genügt es nicht, nur den legalen Aufenthalt in Polen zu prüfen. Zusätzlich muss ein Rechtsgrund für die vorübergehende Tätigkeit in Deutschland bestehen.
Bei einer Entsendung durch ein polnisches Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vander-Elst-Regelung zur Anwendung kommen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer ordnungsgemäß beim polnischen Unternehmen beschäftigt und in den polnischen Arbeitsmarkt integriert sein.
Ein Arbeitsvertrag, der ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, die Person unmittelbar nach Deutschland zu entsenden, erfüllt die Voraussetzungen regelmäßig nicht.
Soweit keine besondere visumfreie Ausnahme greift, muss vor der Einreise ein Vander-Elst-Visum beantragt werden. Eine enge Ausnahme besteht unter anderem für Drittstaatsangehörige mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Staat, begrenzt auf höchstens 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten.
Bei welchem Unternehmen ist der Arbeitnehmer beschäftigt?
Es muss festgestellt werden:
• welches Unternehmen der formelle Arbeitgeber ist • in welchem Staat das Unternehmen registriert ist • seit wann das Arbeitsverhältnis besteht • welche Tätigkeit und Position vereinbart wurden • welche Bedingungen der Arbeitsvertrag enthält • welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer unterliegt • auf welcher Grundlage die Entsendung nach Deutschland erfolgt
Bei einer Entsendung durch ein polnisches Unternehmen muss der Arbeitnehmer tatsächlich bei diesem Unternehmen beschäftigt sein. Das Arbeitsverhältnis darf nicht lediglich formal für den Einsatz auf einer deutschen Baustelle begründet worden sein.
Welches Vertragsmodell wird verwendet?
Die erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich danach, ob die Person:
• direkt bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt ist • als Arbeitnehmer eines ausländischen Nachunternehmers eingesetzt wird • im Rahmen einer grenzüberschreitenden Entsendung tätig wird • im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt wird • als selbstständiger Auftragnehmer tätig ist
Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächliche Organisation der Arbeit.
Werden die Arbeitnehmer vollständig in den Betrieb des deutschen Unternehmens eingegliedert und erhalten sie ihre täglichen Weisungen unmittelbar vom deutschen Auftraggeber, kann dies auf Arbeitnehmerüberlassung statt auf einen Werk- oder Dienstvertrag hindeuten.
Welche Arbeiten werden ausgeführt?
Für Elektroarbeiten, Schweißarbeiten, Dacharbeiten, Höhenarbeiten, Kranarbeiten und andere spezialisierte Tätigkeiten können zusätzliche Qualifikationsnachweise, Zertifikate oder Befähigungsnachweise erforderlich sein.
Zusätzliche Anforderungen können sich auch aus den Vorgaben des Generalunternehmers, des Auftraggebers, der Versicherung oder aus den internen Baustellenregeln ergeben.
Wie lange dauert der Einsatz?
Die Projektdauer beeinflusst unter anderem:
• die Gültigkeitsdauer der A1-Bescheinigung • die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige • die Angaben in der Entsendemeldung • die anwendbaren deutschen Arbeitsbedingungen • die Notwendigkeit, Unterlagen zu verlängern oder zu aktualisieren
Bei einer Entsendung von mehr als zwölf Monaten gelten grundsätzlich zusätzliche deutsche Arbeitsbedingungen. Durch eine begründete Mitteilung kann dieser Zeitraum auf 18 Monate verlängert werden.
Diese Frist darf nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Zeitraum der A1-Bescheinigung verwechselt werden. Bei einer regulären Entsendung kann auf der A1-Bescheinigung grundsätzlich ein Zeitraum von höchstens 24 Monaten angegeben werden.
Welche Unterlagen sind vor dem Einsatz auf der Baustelle zu prüfen?
Unterlagen jedes Arbeitnehmers
Für jeden Arbeitnehmer sollten mindestens folgende Dokumente geprüft werden:
• Reisepass oder Personalausweis • Staatsangehörigkeit • Aufenthaltsrecht in Deutschland • Recht zur Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit • Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen • A1-Bescheinigung bei fortgeltender Sozialversicherung des Entsendestaats • gegebenenfalls Vander-Elst-Visum oder ein anderer geeigneter Aufenthaltstitel • erforderliche Berufs- und Qualifikationsnachweise
Die A1-Bescheinigung wird individuell für jeden Arbeitnehmer ausgestellt. Sie bestätigt, welche nationalen Sozialversicherungsvorschriften während der Entsendung gelten.
Der Arbeitgeber muss die A1-Bescheinigung grundsätzlich vor Beginn der Entsendung bei der zuständigen Sozialversicherungsstelle beantragen. Liegt die endgültige Bescheinigung noch nicht vor, sollte vor dem Arbeitseinsatz geprüft werden, welche Nachweise über die rechtzeitige Beantragung vorhanden sind und ob ein Beginn der Tätigkeit im konkreten Fall rechtlich vertretbar ist.
A1 ersetzt weder ein Visum noch die Prüfung des Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts.
Wenn für die Tätigkeit eine besondere Qualifikation erforderlich ist, können zusätzlich folgende Dokumente notwendig sein:
• Schweißerprüfbescheinigungen • Nachweise für Arbeiten in der Höhe • Qualifikationsnachweise für Elektroarbeiten • Kranscheine oder Bedienerausweise • Befähigungsnachweise für Baumaschinen • Nachweise über Sicherheitsunterweisungen
Unterlagen zur Entsendung
Vor Beginn des Einsatzes muss geprüft werden, ob eine Entsendemeldung erforderlich ist.
Wenn eine Meldepflicht besteht, muss die Meldung vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung über das Meldeportal-Mindestlohn übermittelt werden.
Zu prüfen sind insbesondere:
• Name und Anschrift des entsendenden Unternehmens • Angaben zu jedem entsandten Arbeitnehmer • Adresse der Baustelle • Beginn und voraussichtliches Ende des Einsatzes • Art der ausgeführten Leistungen • verantwortliche Kontaktperson • Ort, an dem die erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden
Die Angaben in Reisepass, Arbeitsvertrag, A1-Bescheinigung, Entsendemeldung und gegebenenfalls Vander-Elst-Unterlagen müssen miteinander übereinstimmen.
Auch die Gültigkeitsdauer sämtlicher Dokumente muss den gesamten geplanten Einsatzzeitraum abdecken.
Unterlagen des Auftragnehmers
Der deutsche Auftraggeber sollte vom ausländischen Auftragnehmer unter anderem folgende Unterlagen anfordern:
• aktuellen Handelsregisterauszug • Gewerbe- und Steuerdaten • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden • Nachweis der Vertretungsberechtigung • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung • Werk- oder Dienstvertrag zwischen den Unternehmen • Leistungsbeschreibung oder Leistungsverzeichnis • gegebenenfalls Nachweise über erforderliche Registrierungen
SOKA-BAU
Ein ausländischer Baubetrieb ist grundsätzlich zur Teilnahme am deutschen Urlaubsverfahren verpflichtet, wenn er einen Bauauftrag in Deutschland übernimmt und hierfür eigene gewerbliche Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet.
Dabei ist entscheidend, ob die Arbeitnehmer überwiegend bauliche Tätigkeiten ausführen.
Das ausländische Bauunternehmen muss sich bei bestehender Teilnahmeverpflichtung bei der Generalzolldirektion und bei SOKA-BAU anmelden. Der Auftraggeber sollte daher prüfen, ob die Tätigkeit in den Anwendungsbereich fällt und ob die erforderliche Registrierung erfolgt ist.
Freistellungsbescheinigung
Bei Bauleistungen sollte der Auftraggeber außerdem prüfen, ob der Auftragnehmer über eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verfügt.
Liegt keine wirksame Freistellungsbescheinigung vor, kann der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet sein, 15 Prozent der Gegenleistung als Bauabzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Die Freistellungsbescheinigung ist ein steuerlicher Nachweis des Auftragnehmers. Sie ersetzt keine Aufenthalts-, Arbeits- oder Entsendedokumente der eingesetzten Arbeitnehmer.
Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
Weist die tatsächliche Zusammenarbeit Merkmale einer Arbeitnehmerüberlassung auf, ist eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich.
Die Überlassung von Leiharbeitnehmern an Betriebe des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von gewerblichen Arbeitnehmern ausgeführt werden, ist grundsätzlich unzulässig.
Eine Ausnahme kann nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, beispielsweise wenn sowohl Verleiher als auch Entleiher Baubetriebe sind und seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst werden.
Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung allein beweist daher nicht, dass der konkrete Einsatz im Baugewerbe zulässig ist.
Unterlagen zu Vergütung und Arbeitsbedingungen
Vor dem Einsatz auf der Baustelle sollten folgende Punkte schriftlich geregelt sein:
• Stundenlohn oder vereinbarte Vergütung • Arbeitszeit und Schichtplan • Verfahren zur Erfassung der Arbeitsstunden • Überstunden und Zuschläge • Unterkunft • Transport zur Baustelle • Werkzeuge und persönliche Schutzausrüstung • Zuständigkeiten und Haftung der Parteien
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde.
Der Mindestlohn gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland hat.
Für einzelne Tätigkeiten oder Branchen können höhere allgemeinverbindliche Mindestentgelte gelten.
In den betroffenen Branchen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Für Kontrollen müssen insbesondere folgende Dokumente verfügbar sein:
• Arbeitsvertrag oder gleichwertiges Dokument • Arbeitszeitnachweise • Lohnabrechnungen • Nachweise über die tatsächliche Zahlung des Arbeitsentgelts
Die erforderlichen Unterlagen müssen grundsätzlich in deutscher Sprache in Deutschland bereitgehalten werden. Die Kontrollbehörde kann verlangen, dass sie am Einsatzort, bei Bauleistungen also auf der Baustelle, vorgelegt werden.
Ausweispflicht auf der Baustelle
Arbeitnehmer im Baugewerbe müssen während der Arbeit ihren Personalausweis, Reisepass oder ein zulässiges Ersatzdokument mitführen und den Behörden auf Verlangen vorlegen.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer schriftlich und nachweisbar über diese Mitführungs- und Vorlagepflicht informieren. Der entsprechende Nachweis ist für die Dauer des Einsatzes aufzubewahren.
Häufige Fehler bei der Prüfung der Unterlagen
A1 als Arbeitserlaubnis betrachten Die A1-Bescheinigung betrifft die Sozialversicherung. Sie ersetzt weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel oder die Prüfung des Beschäftigungsrechts.
Unterlagen erst nach der Einreise prüfen Werden Probleme erst nach der Ankunft oder auf der Baustelle festgestellt, kann sich der Projektstart erheblich verzögern.
Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus nicht prüfen Für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige gelten unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen. Eine polnische Aufenthaltskarte berechtigt nicht automatisch zur Arbeit in Deutschland.
Angaben und Gültigkeitszeiträume nicht abgleichen Der im Arbeitsvertrag, in der A1-Bescheinigung und in der Entsendemeldung angegebene Arbeitgeber muss mit dem tatsächlich entsendenden Unternehmen übereinstimmen.
Alle Unterlagen müssen für den gesamten geplanten Einsatzzeitraum gültig sein.
Den Auftragnehmer und das Vertragsmodell nicht prüfen Die Rechtmäßigkeit des Projekts hängt nicht nur von den Unterlagen der Arbeitnehmer ab. Auch die Registrierung, der Status und die tatsächliche Tätigkeit des Auftragnehmers müssen geprüft werden.
Ein als Werkvertrag bezeichneter Vertrag darf nicht lediglich eine Arbeitnehmerüberlassung verdecken.
Arbeitszeiten nicht dokumentieren Ohne korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise lässt sich die Einhaltung der deutschen Vergütungs- und Arbeitsbedingungen nur schwer belegen.
Wie EuroProfi den Einsatz von Arbeitnehmern auf deutschen Baustellen begleitet
EuroProfi unterstützt deutsche Bauunternehmen, Generalunternehmer und Auftragnehmer bei der Auswahl geeigneter Fachkräfte und bei der organisatorischen Vorbereitung ihres Einsatzes im Rahmen des vereinbarten Vertragsmodells.
Ausgangsdaten prüfen Wir klären Staatsangehörigkeit, vorhandene Unterlagen, Berufserfahrung, den formellen Arbeitgeber und die grundsätzliche Bereitschaft zur Entsendung.
Vertragsmodell abstimmen Wir stimmen Aufgaben, Leistungsumfang, Zuständigkeiten, Projektlaufzeit und die organisatorische Zusammenarbeit ab.
Vertrag vorbereiten Wir begleiten die Abstimmung eines Werk- oder Nachunternehmervertrags zwischen dem deutschen Auftraggeber und dem polnischen Unternehmen.
A1-Unterlagen begleiten Nach der Auswahl der Arbeitnehmer begleiten wir die Vorbereitung der Unterlagen zur Sozialversicherung und Entsendung, einschließlich der A1-Bescheinigungen, soweit diese im konkreten Fall anwendbar sind.
Bei Registrierungs- und Steuerfragen unterstützen Im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs unterstützen wir bei organisatorischen Fragen zu Registrierungen, Freistellungsbescheinigung, Personalverwaltung, Arbeitszeiterfassung und Abrechnung.
Einsatzbeginn organisieren Wir stimmen Anreisedatum, Baustellenadresse, Unterkunft, Transport, Ansprechpartner und die Anforderungen für den ersten Arbeitstag ab.
Benötigen Sie Arbeitskräfte und Unterstützung bei der Vorbereitung der Unterlagen?
Senden Sie EuroProfi bitte folgende Informationen zu Ihrem Projekt:
• Stadt und Anschrift der Baustelle • geplantes Startdatum • voraussichtliche Projektdauer • benötigte Anzahl der Fachkräfte • auszuführende Arbeiten • Anforderungen an Erfahrung und Qualifikation • gewünschte Staatsangehörigkeit oder vorhandener Aufenthaltsstatus der Kandidaten • Bedingungen der Unterkunft • Arbeitszeitmodell • vorgesehenes Vertragsmodell
Wir prüfen die Anfrage, klären die Anforderungen an die Kandidaten und schlagen einen geeigneten Rahmen für Auswahl, Dokumentenbegleitung und Einsatzorganisation vor.
Schreiben Sie uns an info@europrofi.org oder senden Sie eine Anfrage über die EuroProfi-Website. Wir melden uns bei Ihnen, klären die Projektdetails und erläutern die nächsten Schritte.
Häufig gestellte Fragen
Welche Unterlagen sollte ein deutscher Auftraggeber vor dem Einsatz ausländischer Arbeitnehmer prüfen?
Zum Basispaket gehören Identitätsdokumente, Nachweise über das Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht, der Arbeitsvertrag, die A1-Bescheinigung, erforderliche Entsendemeldungen sowie Qualifikations- und Befähigungsnachweise.
Der genaue Umfang hängt von der Staatsangehörigkeit, der Tätigkeit, der Projektdauer und dem Vertragsmodell ab.
Reicht eine A1-Bescheinigung für die Arbeit in Deutschland aus?
Nein. Die A1-Bescheinigung bestätigt lediglich, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Sie ist weder ein Visum noch eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis.
Darf ein ukrainischer oder moldauischer Staatsangehöriger mit einer polnischen Aufenthaltskarte in Deutschland arbeiten?
Eine polnische Aufenthaltskarte darf nicht automatisch als Berechtigung zur Arbeit in Deutschland angesehen werden.
Geprüft werden müssen der konkrete polnische Aufenthaltstitel, die Staatsangehörigkeit, die Dauer des Einsatzes, die Beschäftigung beim polnischen Unternehmen und die Anwendbarkeit der Vander-Elst-Regelung oder einer anderen aufenthaltsrechtlichen Grundlage.
Wer beantragt die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung wird vom Arbeitgeber bei der zuständigen Sozialversicherungsstelle des Staates beantragt, dessen Sozialversicherungsrecht auf den Arbeitnehmer anwendbar bleibt.
Benötigt jeder Arbeitnehmer eine eigene A1-Bescheinigung?
Ja. Die A1-Bescheinigung wird individuell für jeden entsandten Arbeitnehmer ausgestellt.
Müssen entsandte Arbeitnehmer beim Zoll angemeldet werden?
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen muss der ausländische Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit eine Meldung über das Meldeportal-Mindestlohn abgeben.
Bei Bauleistungen sollte die Meldepflicht immer vor Beginn des Projekts geprüft werden.
Ist eine Registrierung bei SOKA-BAU erforderlich?
Ein ausländischer Baubetrieb muss grundsätzlich am deutschen Urlaubsverfahren teilnehmen, wenn er einen Bauauftrag in Deutschland übernimmt, dafür eigene gewerbliche Arbeitnehmer entsendet und seine Tätigkeit in den fachlichen Anwendungsbereich fällt.
Ob eine Teilnahmeverpflichtung besteht, hängt insbesondere von den tatsächlich ausgeführten Arbeiten ab.
Wie hoch ist der Mindestlohn in Deutschland im Jahr 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde.
Er gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind. Für einzelne Branchen und Tätigkeiten können höhere verbindliche Mindestentgelte gelten.
Welche Unterlagen kann der Zoll auf einer Baustelle prüfen?
Geprüft werden können unter anderem:
• Ausweisdokumente • Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht • Angaben zum Arbeitgeber • A1-Bescheinigungen • Entsendemeldungen • Arbeitsverträge • Werk- und Nachunternehmerverträge • Arbeitszeitaufzeichnungen • Lohnabrechnungen • Nachweise über Lohnzahlungen • erforderliche Registrierungs- und Qualifikationsnachweise
Offizielle Quellen
Für die Erstellung und rechtliche Überprüfung dieses Artikels wurden insbesondere folgende offizielle Quellen verwendet:
Deutsche Botschaft Warschau: Vander-Elst-Verfahren Informationen zur vorübergehenden Entsendung von Drittstaatsangehörigen durch ein in Polen ansässiges Unternehmen und zu den erforderlichen Einreise- und Visumsvoraussetzungen.
Stand der rechtlichen Prüfung: 22. Juli 2026
Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die konkreten Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer, der ausgeführten Tätigkeiten, der Projektdauer und des tatsächlichen Vertragsmodells geprüft werden.