Kurzantwort
Bauunternehmen, PV-Installateure, Elektro- und Montagebetriebe in Deutschland haben zwei grundsätzliche Wege, Arbeitskräfte aus Drittstaaten einzusetzen: Sie stellen sie direkt in Deutschland ein – mit einem deutschen Visum bzw. Aufenthaltstitel – oder sie beauftragen ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat, etwa aus Polen, das seine rechtmäßig beschäftigten Mitarbeiter für einen konkreten Auftrag nach Deutschland entsendet. Der erste Weg eignet sich für dauerhafte Stellen, der zweite vor allem für zeitlich begrenzte Bau- und Montageprojekte. Beide Wege sind legal, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen, Zeitpläne und Verantwortlichkeiten.
Inhalt
- Wer gilt als Drittstaatsangehöriger?
- Zwei Wege im Vergleich
- Weg 1: Direkte Einstellung in Deutschland
- Weg 2: Einsatz über einen Subunternehmer aus Polen
- Was nicht zulässig ist
- Welcher Weg passt zu Ihrem Projekt?
- Herkunftsländer im Überblick
- Checkliste für Auftraggeber
- Wie EuroProfi Global unterstützt
- Häufig gestellte Fragen
- Fazit
Wer gilt als Drittstaatsangehöriger?
Drittstaatsangehörige sind Personen ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, Norwegens, Islands, Liechtensteins oder der Schweiz. Anders als polnische, rumänische oder bulgarische Arbeitnehmer genießen sie keine Arbeitnehmerfreizügigkeit – für jede Tätigkeit in Deutschland braucht es eine eigene rechtliche Grundlage.
Für deutsche Bau-, Montage- und Industrieprojekte sind vor allem Arbeitskräfte aus der Ukraine, Moldau, Georgien, Belarus, Armenien, den Westbalkanstaaten sowie aus Kasachstan, Usbekistan und weiteren Staaten Zentralasiens relevant.
Wie Sie dagegen Arbeitskräfte mit polnischer Staatsangehörigkeit rechtssicher einsetzen, lesen Sie im Beitrag Arbeitskräfte aus Polen rechtssicher in Deutschland einsetzen →.
Für deutsche Bau-, Montage- und Industrieprojekte sind vor allem Arbeitskräfte aus der Ukraine, Moldau, Georgien, Belarus, Armenien, den Westbalkanstaaten sowie aus Kasachstan, Usbekistan und weiteren Staaten Zentralasiens relevant.
Wie Sie dagegen Arbeitskräfte mit polnischer Staatsangehörigkeit rechtssicher einsetzen, lesen Sie im Beitrag Arbeitskräfte aus Polen rechtssicher in Deutschland einsetzen →.
Zwei Wege im Vergleich
Weg 1: Direkte Einstellung in Deutschland
Bei der direkten Einstellung wird das deutsche Unternehmen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer benötigt ein Visum zur Beschäftigung, in den meisten Fällen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet dafür mehrere Wege:
Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation. Wer eine Berufsausbildung oder ein Studium hat, das in Deutschland als gleichwertig anerkannt ist, kann für eine qualifizierte Beschäftigung einreisen. Für viele Bauberufe ist dafür ein Anerkennungsverfahren nötig.
Berufserfahrung ohne volle Anerkennung. Arbeitskräfte mit einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Qualifikation und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren können ohne deutsches Anerkennungsverfahren beschäftigt werden – sofern eine Gehaltsschwelle erreicht wird oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Anerkennungspartnerschaft. Arbeitnehmer können bereits in Deutschland arbeiten, während das Anerkennungsverfahren läuft. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Anerkennung zu unterstützen.
Westbalkanregelung. Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können auch ohne formale Qualifikation beschäftigt werden. Die Zahl der Zustimmungen ist jedoch kontingentiert.
Chancenkarte. Ermöglicht die Einreise zur Arbeitsplatzsuche. Für Arbeitgeber relevant, wenn sich ein Kandidat bereits in Deutschland befindet und zur Probearbeit verfügbar ist.
Blaue Karte EU. Für Hochschulabsolventen mit einem Gehalt oberhalb der jährlich festgelegten Schwelle – für gewerbliche Bauberufe meist nicht relevant.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um das Visumverfahren zu verkürzen.
Was das für den Arbeitgeber bedeutet: Arbeitsvertrag nach deutschem Recht, Lohn und Arbeitsbedingungen mindestens auf ortsüblichem bzw. tariflichem Niveau, Anmeldung zur deutschen Sozialversicherung sowie in der Praxis meist Unterstützung bei Wohnung, Behördengängen und Sprache. Was eine eigene Baukolonne im Vergleich kostet, zeigt der Beitrag Was kostet eine Baukolonne in Deutschland 2026? → .
Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation. Wer eine Berufsausbildung oder ein Studium hat, das in Deutschland als gleichwertig anerkannt ist, kann für eine qualifizierte Beschäftigung einreisen. Für viele Bauberufe ist dafür ein Anerkennungsverfahren nötig.
Berufserfahrung ohne volle Anerkennung. Arbeitskräfte mit einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Qualifikation und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren können ohne deutsches Anerkennungsverfahren beschäftigt werden – sofern eine Gehaltsschwelle erreicht wird oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Anerkennungspartnerschaft. Arbeitnehmer können bereits in Deutschland arbeiten, während das Anerkennungsverfahren läuft. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Anerkennung zu unterstützen.
Westbalkanregelung. Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können auch ohne formale Qualifikation beschäftigt werden. Die Zahl der Zustimmungen ist jedoch kontingentiert.
Chancenkarte. Ermöglicht die Einreise zur Arbeitsplatzsuche. Für Arbeitgeber relevant, wenn sich ein Kandidat bereits in Deutschland befindet und zur Probearbeit verfügbar ist.
Blaue Karte EU. Für Hochschulabsolventen mit einem Gehalt oberhalb der jährlich festgelegten Schwelle – für gewerbliche Bauberufe meist nicht relevant.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um das Visumverfahren zu verkürzen.
Was das für den Arbeitgeber bedeutet: Arbeitsvertrag nach deutschem Recht, Lohn und Arbeitsbedingungen mindestens auf ortsüblichem bzw. tariflichem Niveau, Anmeldung zur deutschen Sozialversicherung sowie in der Praxis meist Unterstützung bei Wohnung, Behördengängen und Sprache. Was eine eigene Baukolonne im Vergleich kostet, zeigt der Beitrag Was kostet eine Baukolonne in Deutschland 2026? → .
Weg 2: Einsatz über einen Subunternehmer aus Polen
Ein polnisches Unternehmen kann seine rechtmäßig beschäftigten Mitarbeiter aus Drittstaaten im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit vorübergehend nach Deutschland entsenden. Grundlage ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Vander Elst. Eine deutsche Arbeitserlaubnis ist dafür nicht erforderlich – wohl aber eine Reihe anderer Voraussetzungen:
Wie das in der Praxis aussieht und welche Nachweise Sie je Arbeitnehmer prüfen sollten, erklären wir am Beispiel ukrainischer Arbeitnehmer im Beitrag Entsendung ukrainischer Arbeitnehmer aus Polen nach Deutschland →. Welche Unterlagen auf der Baustelle generell vorliegen sollten – einschließlich SOKA-BAU und Freistellungsbescheinigung –, lesen Sie unter Unterlagen für ausländische Arbeitnehmer auf Baustellen →.
- rechtmäßiger Aufenthalt und rechtmäßige Beschäftigung in Polen – je nach Staatsangehörigkeit über ein Oświadczenie, eine Arbeitserlaubnis oder eine Meldung beim Arbeitsamt,
- ein echtes Beschäftigungsverhältnis beim polnischen Unternehmen,
- ein Vertrag über eine konkrete Leistung zwischen dem polnischen Unternehmen und dem deutschen Auftraggeber,
- A1-Bescheinigung für jeden Arbeitnehmer,
- Meldung der Entsendung beim Zoll vor Arbeitsbeginn,
- je nach Staatsangehörigkeit und Status ein Vander-Elst-Visum.
Wie das in der Praxis aussieht und welche Nachweise Sie je Arbeitnehmer prüfen sollten, erklären wir am Beispiel ukrainischer Arbeitnehmer im Beitrag Entsendung ukrainischer Arbeitnehmer aus Polen nach Deutschland →. Welche Unterlagen auf der Baustelle generell vorliegen sollten – einschließlich SOKA-BAU und Freistellungsbescheinigung –, lesen Sie unter Unterlagen für ausländische Arbeitnehmer auf Baustellen →.
Was nicht zulässig ist
- Arbeit mit visumfreier Einreise. Das visumfreie Reiserecht – etwa für Staatsangehörige der Ukraine, Moldaus oder Georgiens – gilt für Besuche, nicht automatisch für eine Erwerbstätigkeit.
- Arbeit nur mit polnischer Aufenthaltskarte. Sie berechtigt zum Aufenthalt in Polen, nicht zur Arbeit in Deutschland.
- Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe. Sie ist grundsätzlich unzulässig. Auch beim Einsatz eines Subunternehmers muss dieser seine Mitarbeiter selbst führen – sonst droht die Einstufung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Mehr dazu im Beitrag Werkvertrag mit einer polnischen Firma →.
- Scheinbeschäftigung in Polen. Eine Einstellung kurz vor der Abreise, nur um eine Entsendung zu ermöglichen, kann bei A1 und Visum zu Problemen führen.
Welcher Weg passt zu Ihrem Projekt?
Für typische Bauprojekte – etwa Rohbau, Beton- oder Fliesenarbeiten mit festem Zeitplan – ist der Einsatz über einen Subunternehmer meist der schnellere Weg. Beispiele: Betonbauer-Teams für Beton- und Stahlbetonarbeiten, Fliesenleger oder allgemein Baupersonal aus Polen.
Für Solarprojekte: PV-Monteure für Dach- und Freiflächenanlagen, für die Elektroinstallation: Elektriker aus Polen.
Für Solarprojekte: PV-Monteure für Dach- und Freiflächenanlagen, für die Elektroinstallation: Elektriker aus Polen.
Herkunftsländer im Überblick
Die Grundregeln sind für alle Drittstaaten gleich. Unterschiede gibt es vor allem bei der Grundlage für die Arbeit in Polen und beim Visumregime.
Ukraine. Ukrainische Arbeitnehmer arbeiten in Polen in der Regel auf Grundlage einer Meldung des Arbeitgebers beim Arbeitsamt, viele mit vorübergehendem Schutzstatus. Mit biometrischem Pass ist die Einreise in den Schengen-Raum visumfrei – zur Arbeit berechtigt das allein jedoch nicht. Wie eine Entsendung aus Polen in der Praxis abläuft und welche Nachweise Sie je Arbeitnehmer prüfen sollten, lesen Sie im Beitrag Entsendung ukrainischer Arbeitnehmer aus Polen nach Deutschland.
Moldau. Moldauische Staatsangehörige können in Polen über ein Oświadczenie beschäftigt werden und visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Ein Teil von ihnen besitzt zusätzlich die rumänische Staatsangehörigkeit – dann gelten die Regeln für EU-Bürger.
Georgien. Auch für georgische Staatsangehörige ist in Polen ein Oświadczenie möglich. Seit dem 22. August 2026 dürfen sie während eines visumfreien Aufenthalts in Polen jedoch nicht mehr arbeiten – erforderlich sind ein nationales Visum oder eine Aufenthaltskarte. Für Auftraggeber heißt das: Bei georgischen Mitarbeitern im Team den Aufenthaltsstatus in Polen besonders sorgfältig prüfen.
Belarus und Armenien. Beschäftigung in Polen über ein Oświadczenie möglich, für die Einreise in den Schengen-Raum ist ein Visum erforderlich.
Kasachstan, Usbekistan, Tadschikistan und Kirgisistan. Für diese Staaten gilt das vereinfachte Oświadczenie nicht – in Polen ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Die Bearbeitung dauert in der Regel länger und sollte im Projektzeitplan berücksichtigt werden.
Westbalkan. Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien ist vor allem die direkte Einstellung über die Westbalkanregelung relevant (siehe Abschnitt 3).
Ukraine. Ukrainische Arbeitnehmer arbeiten in Polen in der Regel auf Grundlage einer Meldung des Arbeitgebers beim Arbeitsamt, viele mit vorübergehendem Schutzstatus. Mit biometrischem Pass ist die Einreise in den Schengen-Raum visumfrei – zur Arbeit berechtigt das allein jedoch nicht. Wie eine Entsendung aus Polen in der Praxis abläuft und welche Nachweise Sie je Arbeitnehmer prüfen sollten, lesen Sie im Beitrag Entsendung ukrainischer Arbeitnehmer aus Polen nach Deutschland.
Moldau. Moldauische Staatsangehörige können in Polen über ein Oświadczenie beschäftigt werden und visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Ein Teil von ihnen besitzt zusätzlich die rumänische Staatsangehörigkeit – dann gelten die Regeln für EU-Bürger.
Georgien. Auch für georgische Staatsangehörige ist in Polen ein Oświadczenie möglich. Seit dem 22. August 2026 dürfen sie während eines visumfreien Aufenthalts in Polen jedoch nicht mehr arbeiten – erforderlich sind ein nationales Visum oder eine Aufenthaltskarte. Für Auftraggeber heißt das: Bei georgischen Mitarbeitern im Team den Aufenthaltsstatus in Polen besonders sorgfältig prüfen.
Belarus und Armenien. Beschäftigung in Polen über ein Oświadczenie möglich, für die Einreise in den Schengen-Raum ist ein Visum erforderlich.
Kasachstan, Usbekistan, Tadschikistan und Kirgisistan. Für diese Staaten gilt das vereinfachte Oświadczenie nicht – in Polen ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Die Bearbeitung dauert in der Regel länger und sollte im Projektzeitplan berücksichtigt werden.
Westbalkan. Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien ist vor allem die direkte Einstellung über die Westbalkanregelung relevant (siehe Abschnitt 3).
Checkliste für Auftraggeber
Bei direkter Einstellung:
Beim Einsatz über einen Subunternehmer aus Polen:
Eine ausführliche Tabelle der Unterlagen je Arbeitnehmer finden Sie im Beitrag Entsendung ukrainischer Arbeitnehmer.
- Ist geklärt, welcher Aufenthaltstitel in Frage kommt und ob eine Anerkennung nötig ist?
- Erfüllen Lohn und Arbeitsbedingungen die Anforderungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
- Ist eine angemessene Unterkunft organisiert?
- Ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren sinnvoll?
Beim Einsatz über einen Subunternehmer aus Polen:
- Liegt ein Vertrag über einen klar beschriebenen Leistungsumfang vor?
- Führt der Subunternehmer sein Team selbst – mit eigenem Vorarbeiter?
- Liegen für jeden Arbeitnehmer Nachweise zu Aufenthalt und Beschäftigung in Polen sowie die A1-Bescheinigung vor?
- Ist die Meldung beim Zoll vor dem ersten Arbeitstag erfolgt?
- Sind SOKA-BAU und Freistellungsbescheinigung geklärt, falls es um Bauleistungen geht?
Eine ausführliche Tabelle der Unterlagen je Arbeitnehmer finden Sie im Beitrag Entsendung ukrainischer Arbeitnehmer.
Wie EuroProfi Global unterstützt
EuroProfi Global ist ein polnisches Unternehmen und arbeitet mit deutschen Auftraggebern im Subunternehmermodell. Wir stellen Fachkräfte und komplette Teams aus Polen und Drittstaaten für Bau-, Montage-, PV-, Elektro- und Industrieprojekte bereit und übernehmen auf polnischer Seite:
Arbeitskräfte für Ihr Projekt anfragen →
- Auswahl der Fachkräfte passend zu Gewerk, Umfang und Starttermin,
- Prüfung von Aufenthalt und Beschäftigungsgrundlage in Polen für jeden Mitarbeiter,
- Beschäftigung, Lohnabrechnung und Sozialversicherung in Polen,
- Vorbereitung der A1-Bescheinigungen und – falls erforderlich – Unterstützung beim Vander-Elst-Visum,
- Koordination der Meldung beim Zoll und des Starts auf der Baustelle.
Arbeitskräfte für Ihr Projekt anfragen →
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Arbeitskräfte aus Drittstaaten direkt in Deutschland einstellen?
Ja, wenn ein passender Aufenthaltstitel zur Beschäftigung vorliegt oder erteilt wird. Je nach Qualifikation und Herkunftsland kommen Fachkräfte mit Anerkennung, die Erfahrungsregelung, die Anerkennungspartnerschaft oder die Westbalkanregelung in Frage.
Was ist schneller: direkte Einstellung oder Subunternehmer?
Für zeitlich begrenzte Projekte meist der Einsatz über einen Subunternehmer, wenn die Mitarbeiter bereits rechtmäßig in Polen beschäftigt sind. Die direkte Einstellung dauert wegen Anerkennung und Visumverfahren häufig mehrere Monate.
Brauchen Arbeitnehmer aus Drittstaaten bei einer Entsendung aus Polen eine deutsche Arbeitserlaubnis?
Nein, bei einer ordnungsgemäßen Entsendung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nicht. Erforderlich sind aber rechtmäßiger Aufenthalt und rechtmäßige Beschäftigung in Polen, A1, die Meldung beim Zoll und je nach Fall ein Vander-Elst-Visum.
Dürfen Arbeitnehmer mit visumfreier Einreise in Deutschland arbeiten?
Nicht automatisch. Visumfreie Einreise berechtigt zu kurzen Aufenthalten, nicht ohne Weiteres zur Erwerbstätigkeit.
Wer haftet, wenn beim Subunternehmer Unterlagen fehlen?
In erster Linie der Subunternehmer als Arbeitgeber. Im Baugewerbe kann aber auch der Auftraggeber haften, etwa für Mindestlohn und Sozialkassenbeiträge. Deshalb sollte er die Unterlagen vor Projektbeginn prüfen.
Kann ich Arbeitskräfte aus Drittstaaten als Leiharbeitnehmer einsetzen?
Im Bauhauptgewerbe ist Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich unzulässig. Für andere Branchen gelten besondere Einschränkungen; im Bau ist das Subunternehmermodell mit eigener Leistungsverantwortung der übliche Weg.
Fazit
Arbeitskräfte aus Drittstaaten lassen sich in Deutschland legal einsetzen – entweder über eine direkte Einstellung mit deutschem Aufenthaltstitel oder über einen Subunternehmer aus einem anderen EU-Staat. Für dauerhafte Stellen ist die direkte Einstellung der passende Weg, für zeitlich begrenzte Bau- und Montageprojekte meist der Einsatz über einen Subunternehmer. Entscheidend ist in beiden Fällen, die Voraussetzungen für jeden Arbeitnehmer vor dem ersten Arbeitstag vollständig zu prüfen.
Offizielle Quellen
- Make it in Germany – offizielles Portal der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung: https://www.make-it-in-germany.com
- Anerkennung in Deutschland: https://www.anerkennung-in-deutschland.de
- Bundesagentur für Arbeit – Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte: https://www.arbeitsagentur.de
- Zoll – Meldeportal-Mindestlohn und Prüfungen der FKS: https://www.zoll.de
- Zielona Linia – Beschäftigung von Ausländern in Polen: https://zielonalinia.gov.pl
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.